Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 393 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmen Oberland vom 11. August 2021 (ARR 21 71) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mor- des, begangen am 18./19. Oktober 2020 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Opfer). Mit Entscheid vom 12. November 2020 ord- nete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht/Vorinstanz) gegenüber A.________ Untersuchungshaft an. Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 20 511 vom 16. Dezember 2020 diesen Entscheid. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um wei- tere sechs Monate, das heisst bis am 6. August 2021, wogegen A.________ erneut Beschwerde erhob, welche die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 96 vom 17. März 2021 (nur) insofern teilweise guthiess, als dass sie die Verlängerung auf drei Monate reduzierte, was das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschwerde- führerin hin in seinem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bestätigte. Die Haft- verlängerung um drei Monate mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 blieb unangefochten. Am 11. August 2021 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Haft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. November 2021. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. August 2021 (eingegangen am 24. August 2021) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 11. August 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen; 2. Eventualiter: Die Beschuldigte sei im Rahmen der Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings unter Hausarrest an der G.________ (Adresse) zu setzen in allfälliger Verbindung mit einem Kon- taktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen; 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspfle- ge zu gewähren und unterzeichnender Rechtsanwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizu- ordnen. Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 24. August 2021 ein Be- schwerdeverfahren, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung der Beschwerdefüh- rerin auch für das Beschwerdeverfahren gelte und wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. August 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren ARR 20 113, ARR 21 9, ARR 21 39 und ARR 21 71 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer de- legierten Stellungnahme vom 30. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwalt- schaft wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. September 2021 zu- gestellt. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlänge- rung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Betreffend den Sachverhalt wird vorab auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 sowie vom 17. März 2021 verwiesen. 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstra- fe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5. Dringender Tatverdacht 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Sie rügt in diesem Zusammenhang die Feststellung des Zwangsmassnahmenge- richts, wonach der dringende Tatverdacht erstellt und keine entlastenden Umstän- de ersichtlich seien. Es werde vollkommen ausser Acht gelassen, dass gemäss Fo- rensik-Rapport keine tatrelevanten Spuren in der Wohnung der Beschwerdeführe- rin oder in ihrem Auto gefunden worden seien. Dabei seien sogar das Bad/WC und die Küche auf mögliche gereinigte/gewaschene Blutspuren untersucht worden, was jedoch ohne Resultat geblieben sei. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft argumen- tiere, dass die Beschwerdeführerin die Schuhe bereits in der Tatnacht getragen habe und anschliessend mit dem Cadillac zu ihrem Sohn heimgefahren sei. Es könne nicht sein, dass diese durch die Polizei erstellten Tatsachen von der Staats- anwaltschaft nicht als entlastend gewertet würden. Hinzu komme, dass das durch die Staatsanwaltschaft ermittelte angebliche Tatzeitfenster der Beschwerdeführerin zwischen ca. 21:20 Uhr und ca. 23:20 Uhr mit einer spurenlosen Wohnung und ei- nem spurenlosen Auto nicht vereinbar sei. So sei das Mobiltelefon des Opfers gar erst um 22:09 Uhr vom Strom genommen worden und der Angriff auf es sei, unter Berücksichtigung der fehlenden Blutspuren im Schlafzimmer, gar erst im Anschluss erfolgt. Der Cadillac der Beschwerdeführerin sei gemäss Einvernahme von N.________ vom 23. Oktober 2020 erst zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht gese- hen worden. Beachte man die Fahrzeit von einer guten Viertelstunde von H.________ (Ortschaft) nach I.________ (Ortschaft), sei es der Beschwerdeführe- rin gar nicht möglich gewesen, innerhalb dieses Zeitfensters die Fahrtzeit zu bewäl- tigen, die gemäss Blutspuren in der Tatwohnung wohl erheblich verschmutze Klei- 3 dung sowie den Schlüssel des Opfers unauffindbar zu entsorgen sowie ihren Kör- per zu reinigen, bevor sie die Wohnung in I.________(Ortschaft) betrat. Das Zwangsmassnahmengericht werte ferner die fehlenden Ermittlungsergebnisse be- treffend eine etwaige Dritttäterschaft zu Unrecht als Bestätigung des dringenden Tatverdachts. Zur Beziehung zwischen ihr und dem Opfer macht die Beschwerde- führerin geltend, sie hätten den Kinderwunsch weiterverfolgt und die Absage der zwei Beratungstermine mit der spanischen Fertilitätsklinik sei unter Absprache der Ehegatten erfolgt. Sie habe ferner bereits dargetan, dass die «schlechte Zeit», wel- che als Begründung für die Absage gedient habe, die Folge ihres ungenügenden Deutschs gewesen sei und nicht, dass ihr Mann und sie eine schlechte Zeit hätten. Weiter sei das starke Temperament des Opfers und dessen Sturheit von verschie- dener Seite erwähnt worden. Hätten die beiden einen derart schweren Konflikt ge- habt, dann hätte der Verstorbene der Beschwerdeführerin kaum über Wochen wei- terhin Zugang zur Wohnung gewährt und dabei das Mobiltelefon mit gleichbleiben- dem sowie der Beschwerdeführerin bekanntem Passwort frei herumliegen lassen. Zudem wäre wohl das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, was ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Auch könne den Telefondaten der Beschwerdeführerin und des Opfers entnommen werden, dass diese bereits zuvor nach Streitigkeiten mehrere Tage bis Wochen nur noch eingeschränkten Kontakt gepflegt hätten und es sich hier somit um keinen Einzelfall, sondern um deren Konfliktbearbeitungsverhalten handle. Insgesamt bestehe folglich kein dringender Tatverdacht zu Lasten der Be- schwerdeführerin. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, zwischen der Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr und der mutmasslichen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach I.________(Ortschaft) um 22:58 Uhr lägen knapp 40 Minuten. Unter Berück- sichtigung der Fahrzeit von etwa 15 Minuten an das Domizil der Beschwerdeführe- rin erscheine eine Vornahme der vorgeworfenen Handlungen entgegen der Argu- mentation der Verteidigung keineswegs unrealistisch. Betreffend die Aussage von N.________ sei zudem davon auszugehen, dass er sich bezüglich des Zeitpunkts der Sichtung des Personenwagens der Beschwerdeführerin, welchen er zunächst mit 23:00 Uhr angegeben habe, verschätzt haben dürfte. Die Ermittlungen hätten nämlich ergeben, dass sich N.________ bereits ab 22:03 Uhr und damit eine halbe Stunde früher als von ihm geschätzt bei der Migrolino Tankstelle in H.________(Ortschaft) aufgehalten habe. Somit werde er den Wagen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch etwa eine halbe Stunde früher, also etwa um 22:30 Uhr, beobachtet haben. Die Sichtung des Wagens durch N.________ am Tatabend in H.________(Ortschaft) sei überdies eindeutig belastend zu werten, zumal die Be- schwerdeführerin bestreite, im interessierenden Zeitraum mit ihrem Wagen über- haupt in H.________(Ortschaft) unterwegs gewesen zu sein. Bezüglich des durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwands der fehlenden tatrelevanten Spu- ren in der Wohnung und im Auto der Beschwerdeführerin werde auf den – durch diese unangefochten gebliebenen – Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen, wonach dies zwar entlastend wirke, jedoch auch darauf zurückgeführt werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin andernorts der Tatspuren entle- digt haben könnte. In Anbetracht des vermuteten Ablaufs bleibe dafür durchaus Zeit. 4 Betreffend die Beziehung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin liege es ausserdem in der Natur der Sache, dass aus äusseren Umständen abgewogen werden müsse, ob und wie sich der stattgefundene Streit auf die innere Tatsache des ursprünglichen gemeinsamen Kinderwunsches ausgewirkt habe. Die Be- schwerdeführerin selbst habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Juli 2021 die Wortwahl «wir haben im Moment schlecht und schwere Zeit» bei der Absage des Termins vom 14. Oktober 2020 in der Fertilitätsklinik dahingehend erklärt, es habe damals zwischen ihr und dem Opfer dicke Luft geherrscht. Die Ehepartner hätten daher unbestritten keine einfache Zeit gehabt. Es lägen daher Indizien vor, welche darauf hinwiesen, dass der ursprünglich gemeinsame Kinderwunsch durch den Streit negativ beeinflusst worden sei. Es treffe zudem nicht zu, dass das Opfer der Beschwerdeführerin weiterhin freien Zugang zu seiner Wohnung und seinem Han- dy gewährt habe. Gemäss Aussagen von J.________ habe seine Mutter den Woh- nungsschlüssel des Opfers abgegeben und jeweils einzeln herausverlangen müs- sen. Der besagte Schlüssel mit dem BMW-Anhänger sei entsprechend in einem Safe im Restaurant L.________ gefunden worden. Es sei nicht erstellt, dass das Opfer um einen zweiten Schlüssel im Besitz der Beschwerdeführerin gewusst ha- be; dies erscheine in Anbetracht dessen, dass J.________ den Schlüssel habe ho- len gehen müssen, auch nicht als wahrscheinlich. Somit könne nicht argumentiert werden, das Opfer habe der Beschwerdeführerin weiterhin freien Zugang zu seiner abgeschlossenen Wohnung oder seinem darin unbeaufsichtigt liegenden Mobiltele- fon gewährt, womit sich auch nicht aus einer solchen Annahme auf ein gutes Ver- hältnis zwischen Opfer und Beschwerdeführerin schliessen lasse. Ebenso wenig lasse das ungekündigte Arbeitsverhältnis diesen Schluss zu, zumal die Beschwer- deführerin nach ihren eigenen Angaben nach den gemeinsamen Ferien per 2. Ok- tober 2020 für einen Monat krankgeschrieben gewesen sei und ein Kündigung in dieser Zeit somit ohnehin nichtig gewesen wäre. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich somit im Verlauf des Verfahrens verdichtet und die Anklageerhebung stehe kurz bevor. Es seien noch einzelne Ermittlungshandlungen ausstehend, namentlich die Überprüfung der Kon- taktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Opfer per Facetime nach den Feri- en sowie die Auswertung der GPS-Daten der Uhr von J.________. 5.3 Die Beschwerdeführerin repliziert zum zeitlichen Ablauf und den fehlenden Spuren in der Wohnung sowie im Auto, die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft ma- che den zeitlichen Ablauf noch unrealistischer. So habe diese ausgeführt, N.________ habe das Auto mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits um 22:30 Uhr gesehen. Dies liesse einem allfälligen Täter zwischen der Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr und der vermeintlichen Sichtung des Autos gerade einmal zehn Minuten, um das Opfer durch 19 Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf tödlich zu verletzen. Anschliessend müsse der Täter innerhalb derselben zehn Minuten spurlos durch das Treppenhaus verschwunden und zu Fuss ungesehen in das vermeintlich irgendwo in der Umgebung parkierte Auto zurückgekehrt sein. All dies, ohne auch nur irgendwelche minimalen Spuren im Treppenhaus und Auto zu hinterlassen. Beachte man dabei die erheblichen Blut- spuren im Eingang der Tatwohnung, welche sowohl Boden, Wände und Decke überzogen hätten, scheine dies schlicht nicht vorstellbar, weder zeitlich noch spu- 5 rentechnisch. Gemäss dem zeitlichen Ablauf der Staatsanwaltschaft habe der et- waige Täter innerhalb weniger Minuten erhebliche Blutspuren ohne jegliche Rückstände beseitigen müssen, ohne selbst vom Reinigungsprozess Spuren zu hinterlassen. Sowohl das Auto als auch die Wohnung der Beschuldigten wiesen absolut keine Hinweise auf, welche auf Spuren der Tat oder kürzliche Reinigungs- arbeiten schliessen lassen würden. Betreffend die Beziehung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin sei un- bestritten, dass sie alleine am Tatwochenende mehrmals und ohne Beanstandun- gen ihres Ehemannes in der Wohnung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einen zehnjährigen Sohn mit entsprechend viel Schmutzwäsche und sei stets in die Wohnung nach H.________(Ortschaft) zum Waschen gefahren, obwohl sie Zugang zu einer Waschmaschine in I.________(Ortschaft) habe. Dies nicht nur, weil die Waschmaschine in H.________(Ortschaft) ihr besser entspreche, sondern weil es ihr und J.________ jeweils die Gelegenheit gegeben habe, auch während dem Ar- beitstag kurz mit dem Opfer zu interagieren. Ausserdem sei es nicht so, dass J.________ den Schlüssel jeweils habe holen müssen, vielmehr habe er dies (von sich aus) gewollt, da er das Restaurant und dessen Arbeiter liebe. Selbst vor dem Konflikt sei J.________ den Schlüssel regelmässig im Restaurant holen gegangen. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb jemand, welcher angeblich eine Trennung ins Auge fasse, sein Mobiltelefon frei zugänglich herumliegen lassen würde. Dies sei kein Zufall, da das Opfer doch bewusst seinen Schlüssel zur Verfügung gestellt und seinen PIN-Code, welcher identisch mit demjenigen der Beschwerdeführerin auf ihrem Tablet sei, beim Alten belassen habe. Weiter sei der Umstand schlicht ignoriert worden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin etliche persönlich Ge- genstände in der Wohnung in H.________(Ortschaft) gehabt habe. Die Beschwer- deführerin sei ferner erst eine Woche nach dem gemäss der Staatsanwaltschaft al- les verändernden Streit krankgeschrieben worden, weshalb das Opfer genügend Zeit für eine Kündigung gehabt hätte. 5.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könn- te. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfah- rens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen 6 (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_399/2021 vom 06. August 2021 E. 3.12). 5.5 Es kann vorab auf die Erwägungen der Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen vom 16. Dezember 2020 und vom 17. März 2021 verwiesen werden. Im Beschluss BK 21 96 vom 17. März 2021 kam sie in diesem Zusammenhang zu folgendem Er- gebnis (E. 5.12): Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin weiterhin erfüllt und hat sich seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 gestützt auf mehrere konkrete Anhaltspunkte sogar eher noch erhärtet. Dies insbesondere deshalb, da die Staatsanwalt- schaft durchaus Abklärungen betreffend eine mögliche Dritttäterschaft getroffen hat (Einvernahme mit K.________, Edition Bewerbungen für das Restaurant L.________), welche allerdings keine ein- schlägigen Hinweise ergaben. Die Täterschaft der Beschwerdeführerin erscheint weiterhin wahr- scheinlicher als die einer unbekannten Drittperson, auch wenn sich dies im Verlauf der Untersuchun- gen noch ändern kann. Der erforderliche dringende Tatverdacht ist aber auf jeden Fall weiterhin zu bejahen. 5.6 Seither ist insbesondere der ausführliche Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Juni 2021 eingegangen und es wurde die Schlusseinvernahme der Be- schwerdeführerin durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Rügen der Beschwerde- führerin ist in Erinnerung zu rufen, worauf sich der dringende Tatverdacht stützt: • Es fanden sich keine Einbruchspuren am Tatort und die Beschwerdeführerin war abgesehen vom Opfer die einzige Person mit Zugang. • Das Mobiltelefon des Opfers wurde mutwillig beschädigt und im Schlafzim- mer des Opfers aufgefunden. Es fanden sich Spuren der Beschwerdeführerin am Mobiltelefon und es war kurz vor der Beschädigung die Nachricht einer gewissen M.________ ersichtlich, welche am Folgetag zu Besuch kommen wollte. • Es gab vor der Tat einen Ehekonflikt, in dessen Zentrum das Mobiltelefon des Opfers stand. • Es fanden sich Spuren der Beschwerdeführerin am Baseballschläger, am Fragment des Latexhandschuhs und an der Trainerjacke des Opfers im Con- tainer. • Es fanden sich Blutspritzer des Opfers an den Schuhen der Beschwerdefüh- rerin. • Es gab am Tatort keinen relevanten Hinweis auf fremde DNA. • N.________ gab – im Widerspruch zur Version der Beschwerdeführerin – zu Protokoll, er habe ihren Chevrolet in der Tatnacht gesehen, nachdem er an- hand des Geräuschs darauf aufmerksam geworden sei. • Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei kann eine plausible und bisher unwi- derlegte Zeitschiene der Ereignisse präsentieren. 5.7 In Anbetracht der dargelegten Verdachtselemente besteht weiterhin ein dringender Tatverdacht, welcher sich ausserdem bereits insofern hinreichend verdichtet hat, als dass in der Zwischenzeit keine Erkenntnisse hinzugekommen sind, welche an 7 der - mittlerweile doch sehr exakten - Zeitschiene der Vorkommnisse rütteln könn- te. Vor diesem Hintergrund erweist sich im vorliegenden Haftverfahren als unerheb- lich, dass in der Wohnung und im Auto der Beschwerdeführerin keine Blutspuren gefunden wurden, zumal insbesondere die im Container entsorgte Trainerjacke darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin aktiv Spurenträger vernichtet bzw. entsorgt haben könnte, was mitunter auch weiterhin daraus hervorgeht, dass sie ih- rem Sohn den blutbehafteten Baseballschläger übergab. Sie hätte hierzu auch durchaus Zeit gehabt, wie die Staatsanwaltschaft plausibel darlegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint es auch plausibel, dass die Tat selbst sowie die Entfernung aus der Wohnung ca. zehn Minuten in Anspruch ge- nommen haben könnte, zumal es einleuchtet, dass man nach einem solchen Vor- fall den Ort des Geschehens fluchtartig verlässt, statt Spuren zu entfernen. Ent- sprechend finden sich am Tatort zahlreiche biologische Spuren der Beschwerde- führerin. Die Verunreinigung des Tatorts mit Blut muss ferner nicht zwingend dafür sprechen, dass auch die Täterschaft in einem solchen Ausmass von Spuren kon- taminiert war, dass man sich nicht innert kurzer Zeit derselben hätten entledigen können. Bereits die Existenz des Fragments eines Latexhandschuhs (mit Spuren der Beschwerdeführerin) am Tatort lässt die Möglichkeit offen, dass die Täterschaft bezüglich (schnell zu entsorgender) Kleidung vorbereitet war. Auch die Einwen- dungen betreffend die Aussage von N.________ bzw. die sich daraus ergebenden angeblichen Widersprüche in zeitlicher Hinsicht sind in Anbetracht der belastenden Elemente unerheblich und lassen sich zudem auch mit den Erkenntnissen aus dem Berichtsrapport vom 29. Oktober 2020 entkräften, wonach der Mercedes desselben Typs wie derjenige von N.________ bereits um 22:04 Uhr statt um 22:30 beim Mi- grolino vorgefahren sei, weshalb dessen Aussage in zeitlicher Hinsicht unpräzise scheine, wie bereits von der Staatsanwaltschaft dargelegt. Die abgesagten Termine bei der Fertilitätsklinik erscheinen nur am Rande relevant, unterstreichen allerdings die ohnehin schon von der Beschwerdekammer festge- stellte und an zahlreichen Stellen dokumentierte Verschlechterung des Verhältnis- ses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer. Die Begründung für die Art und Weise der Absage mit Sprachproblemen überzeugt nicht und ist vorliegend ohnehin unerheblich, da sich auch aus diesem Einwand nichts zugunsten der Be- schwerdeführerin ableiten lässt, selbst wenn die Erklärung zutreffend sein sollte. Gleiches gilt für das ungekündigte Arbeitsverhältnis, welches sich sowohl mit dem Kontaktabbruch als auch mit der Krankschreibung der Beschwerdeführerin begrün- den lässt. Im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass sie noch über einen Schlüssel verfügt habe, zeige, dass das Opfer ihr weiterhin vertraut habe, ist entkräftend auf die Erkenntnisse aus der ersten Vi- deoeinvernahme mit J.________ aus dem Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 S. 13 hinzuweisen. Dieser hat nämlich ausgesagt, sie habe vor der Trennung mehrere Schlüssel zur Wohnung gehabt, demgegenüber habe sie seit den Herbstferien 2020 keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung mehr besessen; einen Schlüssel ha- be sie in der zweiten Herbstferienwoche 2020 - der Woche des besagten Streits - dem Opfer abgegeben. Das Opfer habe seit dem Streit die Beschwerdeführerin mehr oder weniger ignoriert. Aus diesem Grund sei er, J.________, jeweils ins Re- staurant gegangen, um den Schlüssel von ihm zu übernehmen. Nach dem Wa- 8 schen habe er diesen wieder dem Opfer ausgehändigt. Die beschriebenen Um- stände untermauern die – bereits festgestellten – Eheprobleme zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Opfer. Nach dem Gesagten erscheint ungewiss, ob das Opfer überhaupt um den Schlüssel im Besitz der Beschwerdeführerin wusste. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus den beschriebenen Um- ständen etwas zu ihren Gunsten ableiten will, selbst wenn das Opfer in Kauf ge- nommen haben sollte, dass J.________ und damit wohl auch die Beschwerdefüh- rerin wiederholt für eine beschränkte Zeit Zutritt zur Wohnung des Opfers hatten und dieses scheinbar darauf verzichtete, das Handy deshalb zu verstecken oder den Pin-Code zu ändern. Daraus lässt sich kein besonderes Vertrauensverhältnis ableiten. Dass das Opfer davon absah, das Handy zu verstecken, wobei dessen Beweggründe ohnehin unklar scheinen, entkräftet den Tatverdacht offensichtlich nicht. Der dringende Tatverdacht erweist sich weiterhin als erfüllt. 6. Kollusionsgefahr 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Sie räumt ein, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Indizienprozessen nie ganz ausgeschlossen werden könne, dass das Beweisergebnis durch Manipu- lation beeinflusst werden könne. Dem Bundesgericht genüge aber eben genau die theoretische Möglichkeit, dass die Beschuldigte in Freiheit kolludieren könne, nicht, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Vielmehr seien konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr erforderlich: Mit keinem Satz macht die Staats- anwaltschaft in ihrem Antrag um Haftverlängerungen Ausführungen, inwiefern konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionshandlungen durch die Beschuldigte bestehen würden. Der pauschale Hinweis, dass das Gericht bei der Hauptverhandlung vermutlich nochmals Zeugen anhören wolle und diese unbeeinflusst zu sein hätten, erfüllt die diesbezügliche substantiierte Begründungspflicht nicht. Hinzu kommt, dass in Frage gestellt werden kann, inwiefern im konkreten Fall eine massgebliche Be- einträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, da keine der gemachten Aussagen die Beschuldigte direkt in Zusammenhang mit der Tat setzen. Selbst wenn — und wir wiederholen, dass es hierzu keinen einzigen Anhaltspunkt gibt — eine Beeinflussung der Zeugenaussagen erfolgen würde, hätte dies in sich nicht die Wirkungskraft die gesamte Sachverhaltsdarstellung der Staatsan- waltschaft in Frage zu stellen. Auch gibt es nach Vorliegen des abgeschlossenen Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern, der stattgefundenen Schlusseinvernahme sowie den immer noch beschlag- nahmten Utensilien, keine einer etwaigen Beeinflussung ausgesetzten Beweismittel mehr. Der Anzei- gerapport der Kantonspolizei Bern liegt nun seit beinahe zwei Monaten vor und die Schlusseinver- nahme der Beschuldigten fand vor einem Monat statt. Die Sachaufklärung und Ermittlungshandlun- gen, bzw. die Strafuntersuchung, sind somit grundsätzlich abgeschlossen. Daran ändern auch die noch geplanten Ermittlungshandlungen nichts, welche aufgrund der Schlusseinvernahme noch vor- genommen werden sollen. Schliesslich kann die Beschuldigte weder auf den Facetime-Verlauf mit dem Opfer, noch auf die digitale Uhr ihres Sohnes Einfluss nehmen, selbst wenn sie dies wollte. Der Sachverhalt wurde somit umfangreich und präzise abgeklärt, weshalb gemäss Bundesgericht hohe Anforderungen an den Nachweis bezüglich der Verdunkelungsgefahr gestellt werden. Diese Anforde- rung hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer knappen Begründung ihres Antrages um Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erfüllt und die Folgegebung durch das Zwangsmassnahmengericht ist trotz deren zusätzlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Dass, wie das Zwangsmassnahmengericht anführt, die drohende lange Haftstrafe ein Anreiz für Kollusionshandlungen darstellt wird grundsätzlich 9 nicht bestritten. Vielmehr möchte ich anführen, dass lediglich das Bestehen eines Anreizes, noch kein konkretes Indiz, wie vom Bundesgericht gefordert, für Kollusionshandlungen darstellt. Weiter hat die- ser Anreiz, folgt man den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, auch bereits vor der In- haftnahme der Beschuldigten bestanden und, wie bereits in der Beschwerde vom 28. Februar 2021 ausgeführt, zu keinen Kollusionshandlungen unserer Mandantin geführt. Dies hat die Staatsanwalt- schaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2021 ans Bundesgericht sodann auch gar nicht bestrit- ten, sondern mit dem Spielen der Rolle als trauernde Witwe durch die Beschuldigte und dem vermei- den Verdacht auf sich zu lenken, erklärt. Die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts zur Impulsivität und Gewalttätigkeit der Beschuldigten (vermeintlich aufgrund der Aussagen von O.________, P.________ und Q.________) wurden durch die Verteidigung unter Anführung gegen- teiliger Aussagen und Beweismittel (vgl. Einvernahme R.________ vom 7. Dezember 2020; Strafver- fahren gegen O.________ PEN 18 402 und dessen Einvernahme vom 21. Oktober 2020, Zeile 117; Strafregisterauszug Brasilien; Polizeirapport Grossbritannien) wiederholt wiederlegt. Selbst wenn das Obergericht trotzdem annehmen würde, dass die Beschuldigte in Freiheit zumindest Druck auf die Be- fragten ausüben könnte, ist wie gesagt fraglich, inwiefern dies das Verfahren beeinträchtigen sollte. Die gemäss Staatsanwaltschaft wohl belastendste Aussage, dass der Cadillac von A.________ in der Tatnacht gesehen worden sei, wurde durch einen erwachsenen Mann getätigt, welcher sich Tage nach der Tat und von sich aus bei der Polizei gemeldet hat um eine Aussage zu machen. Es gibt kei- ne Hinweise darauf, dass N.________ diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise anfällig für Kollusi- onshandlungen wäre und selbst wenn, wäre eine geänderte Aussage nach zwei Einvernahmen wohl eher als Indiz gegen die Beschuldigte zu werten und würde nicht zu deren Entlastung gereichen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten «potentiellen Kollusionshandlungen» reichen unseres Erachtens auch nicht zur Belegung einer konkreten Verdunkelungsgefahr. So werden sie einerseits selbst vom Zwangsmassnahmengericht lediglich als potentielle Kollusionshandlungen angeführt, an- dererseits sind die Übergabe des Baseballschlägers an J.________ und das vermeintliche «Sprech- verbot» von J.________ in einer Schocksituation entstanden. Die Beschuldigte musste an diesem Tag aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung gar vor Ort durch die Sanität betreut werden und an- schliessend ins Regionalspital überführt werden. Der Schock und das Trauma, welche eine Ehefrau beim Auffinden ihres Ehemannes nach einer solch blutigen Tat erleiden muss, ist durch Aussenste- hende schlicht nicht nachvollziehbar und somit auch nicht allfällig daraus resultierende Handlungen. Trotz dem vermeintlichen «Sprechverbot» hat J.________ beim Transport auf die Polizeiwache ge- genüber der Polizei Mutmassungen betreffend einem allfälligen Täter gemacht (vgl. Anzeigerapport vom 7. Juni 2021, S. 8). Selbst bei ihrem Sohn hat die angeblich potentielle Kollusionshandlung somit zu keinem, die Ermittlungen behindernden, Resultat geführt. Wobei hiermit nochmals ausdrücklich bestritten wird, dass diese Handlungen überhaupt wie dargestellt stattgefunden haben und wenn doch, mit der Absicht zu kolludieren vorgenommen wurden. Ausserdem ist anzufügen, dass die Be- schuldigte ihren Sohn ohnehin wöchentlich sieht und diesbezüglich die Untersuchungshaft somit kei- ne geeignetere Massnahme zur Verhinderung von Kollusionshandlungen darstellt als ein Electronic Monitoring. 6.2 Die Staatsanwaltschaft bringt hiergegen vor, es sei davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Indizienprozess geführt werden müsse. Vor diesem Hintergrund würden im zu erwartenden Gerichtsverfahren die unbeeinflussten Aus- sagen von Zeugen und Auskunftspersonen von zentraler Bedeutung sein, unter Verweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts. Die Befragungen der Personen im Umfeld der Beschwerdeführerin und des Opfers seien durchgeführt worden. Demgegenüber sei nicht auszuschliessen, dass auch das urteilende Gericht sich 10 ein Bild von den die Beschuldigte belastenden Personen machen möchte und die- se an die Hauptverhandlung vorlade. Diese Aussagen sollten möglichst unbelastet und unbeeinflusst gemacht werden können, denn auch die Beeinflussung einer einzelnen Aussage, aus der sich Indizien ergeben, könnten sich in Anbetracht des anstehenden Indizienprozesses auf das Verfahren nachteilig auswirken, da die möglichst genaue Erstellung des Sachverhalts gerade von einzelnen durch ver- schiedene Personen geschilderten Details abhängen könne. Die Argumentation der Verteidigung, eine Beeinträchtigung des Verfahrens sei auch deshalb nicht ersicht- lich, weil keine der Aussagen die Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang mit der Tat setze, greife somit nicht. Weiter lasse auch die angeblich fehlende An- fälligkeit von N.________ für Kollusionshandlungen, welche die Beschwerdeführe- rin diesem attestiert habe, den Haftgrund nicht entfallen. Die konkreten Indizien, welche für die Annahme der Verdunkelungsgefahr spre- chen würden, seien bereits mehrfach erläutert worden. Sie lägen in der als impulsiv beschriebenen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, welche sich bereits in der Vergangenheit mehrmals manifestiert hätte und der sich in Freiheit bietenden Mög- lichkeit der Beeinflussung bereits einvernommener Personen. Insbesondere sei ei- ne Beeinflussung ihres Sohnes J.________ ernstlich zu befürchten, wobei auf- grund der persönlichen Beziehung und dem Machtgefälle zwischen Mutter und Sohn eine ungünstige Ausgangslage bestehe. Die Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte kolludierende Handlungen begehen, habe sich zudem jüngst weiter insofern manifestiert, als dass sie anlässlich des Besuchs der Privatklägerin V.________ vom 23. Juli 2021 im Gefängnis versucht habe, mit dieser über Fehler in den Akten und somit über das laufende Verfahren zu sprechen. 6.3 Die Beschwerdeführerin repliziert, es sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es sich um einen Indizienprozess handle und das urteilende Gericht mögli- cherweise mit den die Beschwerdeführerin belastenden Personen sprechen wolle. Es sei weiter korrekt, dass ein Zeuge mit einem einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussagen Zweifel beim Gericht erwecken könne. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb dies, würde doch ein plausibler Grund für die hypothetische Änderung der Aussage vorliegen, unrechtmässig sein sollte. Es sei gerade am Gericht, die Aussagen in ihrer Komplexität und in ihrem Zusammen- hang mit den Aussagenden zu beurteilen. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, welche der Zeugenaussagen durch eine Beeinflussung tatsächlich zu einer erheblichen Entlas- tung der Beschwerdeführerin führen würde. Abgesehen von N.________ bringe kein Zeuge die Beschwerdeführerin mit seiner Aussage in Zusammenhang mit der Tat. Die angebliche versuchte Einflussnahme auf die Schwester des Opfers am 23. Juli 2021 sei ferner nicht tatsächlich geeignet gewesen, das Verfahren zu verdun- keln. Auch die Befürchtung betreffend einen falschen Entlastungszeugen sei nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, den Abend bzw. die Nacht alleine in der Wohnung verbracht zu haben. 6.4 Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschul- digte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die 11 Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr kon- krete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich erge- ben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6.5 Das Bundesgericht hat bereits dargelegt, dass sich aus der Persönlichkeit der Be- schwerdeführerin und ihrem bisherigen Verhalten im Strafverfahren konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr, insbesondere die Kollusionsneigung der Be- schwerdeführerin ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.3): […] Die Beschwerdeführerin ist Profiboxerin. Verschiedene Befragte bezeichnen sie als impulsiv und gewalttätig. Wie ihr früherer Lebenspartner zu Protokoll gab, habe sie in London zwei Männer zu- sammengeschlagen, weshalb sie die dortige Polizei festgenommen habe. Sie habe ihm zuhause ca. 4-5 Mal ins Gesicht und ihn danach erneut geschlagen. Unter ihrem Kopfkissen habe sie ein grosses Messer gehabt (Faszikel 4 Ziff. 6 Zeilen 70 ff.). Ein anderer Mann gab an, die Beschwerdeführerin ha- be eine Frau geschlagen (Faszikel 4 Ziff. 17 Zeile 54). Letztere bestätigte dies; bei der Beschwerde- führerin gehe das "von 0 auf 100 bis sie flach sind" (Faszikel 4 Ziff. 18 Zeilen 219 ff.). Der Autome- chaniker, der nach seinen Angaben den Personenwagen der Beschwerdeführerin in der Tatnacht ge- sehen hat, gab zu Protokoll, sein Werkstattleiter habe gesagt, die Beschwerdeführerin habe eine "kurze Zündschnur" (Faszikel 4 Ziff. 14 Zeilen 214 f.). Die frühere Freundin des Opfers sagte aus, ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin sei sehr angespannt gewesen; sie sei in deren Augen ein "rotes Tuch" gewesen (Faszikel 4 Ziff. 5 Zeilen 248 f.). Aus der Schilderung eines Vorfalles der früheren Freundin des Opfers, bei dem es um das Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin ging, ergibt sich, dass sie sich durch die Beschwerdeführerin eingeschüchtert fühlte (a.a.O. Zeilen 271 ff.). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung Aus- kunftspersonen und Zeugen, welche ihr nicht genehme Aussagen machten, unter Druck setzen und gegen sie allenfalls auch gewalttätig werden könnte. […] Der Baseballschläger, der mutmasslich als Tatwerkzeug diente und mit Blut verschmiert war, lag am Tatort. Als die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die Wohnung betrat, in welcher das Opfer lag, übergab sie den Baseballschläger unstreitig dem Sohn, der ihn bei Eintreffen der Polizei in den Hän- 12 den hielt. Dies kann dahin gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin versuchte, dadurch den Verdacht von sich abzulenken. 6.6 Das Bundesgericht und die Beschwerdekammer haben die Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr bisheriges Verhalten und ihre persönlichen Merkmale bereits bejaht. An diesen Umständen hat sich seither nichts geändert, zumal die Beschwerdeführerin solche Umstände auch nicht darlegt. Es kann des- halb auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden, zumal die Beschwerde- führerin im vorliegenden Haftverfahren anlässlich des Besuchs der Privatklägerin V.________ versuchte, über das laufende Verfahren zu sprechen, was in casu nicht als tatsächlicher Kollusionsversuch erscheint, sich aber dennoch mit der bis- herigen Einschätzung über die persönlichen Merkmale der Beschwerdeführerin deckt. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Beweismitteln, auf welche sie überhaupt noch in einem relevanten Ausmass kolludierend Einfluss nehmen könnte. Im Zusammenhang mit den objektiven Beweismitteln und geplan- ten weiteren Ermittlungen macht sie diesbezüglich zu Recht geltend, der Anzeige- rapport vom 7. Juni 2021 liege mittlerweile vor und die Schlusseinvernahme sei durchgeführt worden. Es trifft weiter zu, das die Beschwerdeführerin weder auf die GPS-Daten der Uhr ihres Sohns noch auf den Facetime-Verlauf mit dem Opfer Ein- fluss nehmen kann. Nach diesen Ermittlungshandlungen ist den Parteien allerdings die Frist gemäss Art. 318 StPO anzusetzen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 2. August 2021 richtigerweise ausgeführt hat, sind anschliessend die gestellten Beweisanträge zu prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen in Auftrag zu geben. Ob sich daraus erneut kollusionssensible Beweismittel ergeben können, ist ungewiss, zumal im Rahmen der Frist Art. 318 StPO insbesondere die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben wird, weitere Beweismittel bzw. mögli- che Beweismassnahmen zu nennen. In diesem Zusammenhang sind vor dem Hin- tergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter auch – unter der Hypothese, dass sie die Beschwerdeführerin die Täterin ist – ihre Rolle als Einzel- täterin sowie ihre starke Stellung gegenüber den Behörden aufgrund des weiterhin bestehenden Informationsvorsprungs zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat weiter bereits festgehalten, dass es vorliegend um einen Indizienprozess gehe, weshalb den Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen grosse Bedeutung zukomme. Dies gelte insbesondere für den 10-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, welcher sich einer Beeinflussung nicht entziehen könne. Auch diese Ausführungen haben nichts an ihrer Aktualität eingebüsst; in Anbe- tracht des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn könnte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser nach ihrer Freilassung erneut unbeeinflusst aussagen würde bzw. dass dessen Aussage überhaupt noch ein sachdienlicher Beweiswert zukäme. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang weiter die Aussage von N.________, welcher den Chevrolet der Beschwerdeführerin gemäss seinen eigenen Aussagen in der Tatnacht gehört und gesehen haben will. Diesbezüglich ist eine Konfrontationseinvernahme vor Gericht denkbar und ein vorgängiger Kollu- sionsversuch durch die Beschwerdeführerin möglich; ein solcher erscheint ausser- 13 dem zumindest nicht von Beginn weg als aussichtslos. Massgeblich in Bezug auf die Kollusionsgefahr ist vorliegend allerdings insbesondere, dass im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren die Einvernahme einer Vielzahl von Personen aus dem familiären (V.________, W.________, X.________, Y.________) und weite- ren privaten (S.________, P.________, Q.________, Z.________, AA.________, AB.________ und ihr Partner) Umfeld der Beschwerdeführerin sowie des Opfers, ferner auch von Angestellten des Restaurants L.________, in Betracht kommt. Es liegt in der Natur eines Indizienprozesses und insbesondere des vorliegenden Vor- wurfs eines Beziehungsdelikts, dass die Persönlichkeit und das Verhalten der Be- schwerdeführerin in zwischenmenschlichen sowie intimen Beziehungen generell, weiter auch ihre Beziehung zum Opfer und insbesondere die Auseinandersetzung nach den Herbstferien im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine grosse Rolle einnehmen werden. Dies gilt umso mehr, zumal im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer vor der Tat weiterhin diverse Punkte strittig sind und insbesondere die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Annahmen der Staatsanwaltschaft einlässlich bestreitet. Nach dem Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr weiterhin als erfüllt. Ausschlaggebend sind hierfür neben dem hohen Kollusionsinteresse aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Straftat die Natur des bevorstehenden erstinstanzlichen Verfahrens als Indizienprozess im Zusam- menhang mit einem Beziehungsdelikt, wobei insbesondere betreffend die Bezie- hung diverse Auskunfts- und Zeugenaussagen potentiell von Interesse sind; weiter fällt die starke Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin und deren Einfluss auf ihren Sohn als mögliche Aussageperson ins Gewicht. Die Kollusionsgefahr ist nach dem Gesagten zu bejahen. 7. Verhältnismässigkeit / Ersatzmassnahmen / Haftdauer 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhält- nismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne im Sinne einer Ersatzmassnah- me in ihre Wohnung entlassen und durch Electronic Monitoring überwacht werden. 7.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen. In Anbetracht der vorliegend hohen Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin erscheinen Ersatzmassnahmen jedoch grundsätzlich ungeeignet, wie die Beschwerdekammer bereits festgestellt hat. Ein Hausarrest schliesst die Kontaktaufnahme namentlich mittels Handy kei- nesfalls aus. Durch ein Electronic Monitoring könnte ferner einzig festgestellt wer- den, wann die Beschwerdeführerin einen bestimmten Bereich verlässt; demge- 14 genüber ist Electronic Monitoring von Beginn weg ungeeignet, eine Kontaktauf- nahme per Handy auch nur festzustellen, geschweige denn zu verhindern (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Ein Hausarrest verbunden mit Electronic Monitoring erweist sich somit nicht als geeignet, die Be- schwerdeführerin an einer Kontaktaufnahme mit Auskunftspersonen und Zeugen zu hindern und vermag somit auch nicht die Verdunkelungsgefahr zu beseitigen. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 6. November 2021 führt zu einer Haftdauer von insgesamt einem Jahr. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft. Die Verlänge- rung der Untersuchungshaft erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als ver- hältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 6. November 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin F.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16