Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, der Termin sei auf 14.20 Uhr angesetzt, ist bei der geschilderten Ausgangslage offensichtlich, dass er zumindest hätte nachfragen müssen, bevor er das Amtshaus verlässt. Der geltend gemachte, aber aufgrund der Akten- und Telefonnotiz wenig glaubhafte Irrtum wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen und hätte sich ganz einfach klären lassen, falls der Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse an der Verhandlung gehabt hätte. Durch sein Vorgehen hat der Beschwerdeführer die Säumnisfolgen provoziert bzw. bewusst in Kauf genommen.