4. Der Termin und die Uhrzeit wurden auf der Vorladung korrekt angegeben. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich betreffend Uhrzeit in einem Irrtum befunden haben sollte, ändert das an seinem unentschuldigten Fernbleiben nichts. Jedenfalls konnte er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Staatsanwältin verspätet hatte und ihn dies von der Teilnahme an der Einvernahme entband. Aus der zitierten Akten- und Telefonnotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Gebäude bereits um 14.25 Uhr verlassen hatte. Es gibt keine Hinweise, dass der in der Akten- und Telefonnotiz skizzierte Ablauf unzutreffend ist.