2 Die Staatsanwaltschaft rief den Beschwerdeführer um 14.35 Uhr auf seinem Mobiltelefon an und hinterliess ihm auf der Combox eine Nachricht, wonach der Termin um 14.30 Uhr gewesen sei und er die Gelegenheit habe, bis um 14.45 Uhr ins Amtshaus zurückzukehren, sonst gelte er als nicht erschienen. Der Beschwerdeführer meldete sich bis am Abend nicht mehr.