Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht aber geltend, er sei am Termin um ca. 14.10 Uhr vor Ort gewesen und habe sich von der Dame am Empfang seinen Termin um 14.20 Uhr bestätigen lassen. 20 Minuten später habe er das Gebäude verlassen, nachdem die zuständige Staatsanwältin und die Straf- und Zivilklägerin nicht erschienen seien. Aus der Akten- und Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2021 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft um 14.30 Uhr bei der Loge des Amtshauses nachgefragt hatte, ob der Beschwerdeführer eingetroffen sei.