3. Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden. Zudem wurde ihm in der Vorladung mitgeteilt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht aber geltend, er sei am Termin um ca. 14.10 Uhr vor Ort gewesen und habe sich von der Dame am Empfang seinen Termin um 14.20 Uhr bestätigen lassen.