382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, sofern es um die Frage des unentschuldigten Fernbleibens geht. Soweit der Beschwerdeführer sich inhaltlich zum Strafbefehl äussert, ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der Strafbefehl ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.