1. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 3. August 2021 um 14.30 Uhr erschienen sei, was als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl BM 21 12059 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.