4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf Fr. 2’000.00 und je hälftig, ausmachend je Fr. 1’000.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt. 5. Entschädigung ist keine zu sprechen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, G.________., Bernstrasse 100, 3018 Bern (per A-Post)