Die Nachreichung von Akten im Beschwerdeverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft wird vorliegend bei den Kosten nicht berücksichtigt, da beide Anfechtungsobjekte hinreichend begründet und auch die Umstände (Anhaltung, Siegelungsantrag) gemäss den drei nachgereichten Dokumenten dem Beschwerdeführer im Wesentlichen bekannt waren – er somit die Beschwerde anfechten konnte und die Voraussetzungen für das Obsiegen der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit dem Durchsuchungsbefehl nicht erst im Beschwerdeverfahren neu geschaffen wurden. Dem Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden, zumal er solche auch