7. Der Beschwerdeführer obsiegt somit mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2021 betreffend Anordnung DNA-Profil und unterliegt betreffend Durchsuchungsbefehl gleichen Datums. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten hälftig dem Kanton Bern sowie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).