Weiter bestehen zwar in Anbetracht der Vorstrafen sowie des aktuellen Tatvorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in weitere Delikte verwickelt sein könnte – wie sowohl der Begründung des Anfechtungsobjekts als auch der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend zu entnehmen ist. Zu prüfen ist allerdings auch stets, ob diese Delikte die vom Bundesgericht geforderte Schwere aufweisen. Auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers wurde bereits eingegangen – die höchste Strafe droht vorliegend für die aktuell vorgeworfene Sachbeschädigung. Gemäss Ziff.