Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 zuletzt festgehalten, eine aus dem Strafregister ersichtliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen lege die Vermutung nahe, dass es sich im konkreten Fall nicht um Delikte von gewisser Schwere gehandelt habe, gleich wie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen. 6.2 Vorliegend erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur Aufklärung derjenigen Tat, betreffend wel-