Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Erstellung eines DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich sind, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.