Vor diesem Hintergrund erscheint sein Vorbringen, er sei kein «Sprayer» mehr, als nicht glaubhaft. Es besteht demgegenüber ein hinreichender Tatverdacht dafür, dass er weitere Sachbeschädigungen begangen haben könnte, welche noch nicht verjährt sind und deren Antragsfrist noch nicht begonnen hat. Die Durchsuchung des Mobiltelefons erweist sich auch betreffend diese Delikte als geeignet und erforderlich zur Aufklärung derselben, mithin als verhältnismässig. Vor diesem Hintergrund kann zum aktuellen Zeitpunkt kein Ausschluss in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht wegen offensichtlich nicht untersuchungsrelevanter Daten gemacht werden.