Vorliegend sprechen alsdann die beschlagnahmten Latexhandschuhe sowie der «TAG-Stift» gegen eine spontane Begehung und für eine gewisse «Professionalisierung». Gleiches geht aus der Art und Weise des Vorgehens mit weiteren Mitbeschuldigten (arbeitsteiliges Tätigwerden durch «Schmiere stehen») sowie der simultanen Verweigerung der Aussage hervor. Hinzu kommt die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amtshandlung gemeinsam mit D.________ im Zusammenhang mit Sprayereien. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Vorbringen, er sei kein «Sprayer» mehr, als nicht glaubhaft.