Alsdann gibt es hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Sachbeschädigungen begangen haben könnte. Die Beschwerdekammer hat bereits festgehalten, dass es sich bei Sprayereien notorisch nicht um Einzeltaten handelt, sondern sie der Verbreitung von gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften dienen und davon leben, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Der Beschwerdeführer bestätigt dieses Bild selbst in seiner Beschwerdeschrift, da er geltend macht, er «spraye» «nicht mehr» und man werfe ihm zu Unrecht vor, er sei ein «Sprayer» (obwohl sonst niemand diesen Begriff verwendet hat).