Da dem Beschwerdeführer allerdings Sachbeschädigung in Mittäterschaft vorgeworfen wird, ist in Anbetracht der Beweislage der flüchtige Mitbeschuldigte zu ermitteln; ausserdem können sich aus der Durchsuchung des Mobiltelefons auch ent- und belastende Hinweise auf die mutmasslichen Tatbeiträge der drei Verdächtigen bezüglich Tatentschluss und -planung ergeben, welche u.a. einige Zeit zurückliegen. Alsdann gibt es hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Sachbeschädigungen begangen haben könnte.