7 macht allerdings – wie bereits dargelegt – sinngemäss geltend, er spraye seit längerer Zeit nicht mehr, ohne die fehlende Beschränkung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht zu rügen. Die Staatsanwaltschaft hat die Durchsuchung indessen zu Recht weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht beschränkt. Vorab ist die Möglichkeit einer Eingrenzung in sachlicher Hinsicht nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts geltend macht und vorliegend auch nicht vorausgesagt werden kann, dass eine bestimmte Art von Dateien offensichtlich nicht verfahrensrelevant sei.