Die Durchsuchung erscheint weiter mangels anderer Ermittlungsergebnisse als erforderlich. Alsdann ist der mit der Durchsuchung des Mobiltelefons verbundene Grundrechtseingriff durch das Aufklärungsinteresse bzw. die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen (mehr) geltend macht. Die Durchsuchung des Mobiltelefons erweist sich somit grundsätzlich als zulässig. 5.8 Die Staatsanwaltschaft hat die Durchsuchung des Mobiltelefons in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nicht beschränkt.