2021. Anhand der Beobachtung der Polizei, wonach ein gewisser «D.________» den Beschwerdeführer nach der Anhaltung mehrmals angerufen haben soll, bestehen sodann sowohl ein Konnex zur Tat als auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons geeignet ist, um den vierten Täter zu identifizieren. Die Durchsuchung erscheint weiter mangels anderer Ermittlungsergebnisse als erforderlich.