Weiter wurde er per Strafbefehl vom 19. November 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer persönlichen Leistung von einem Halbtag in Form von Arbeit verurteilt; gemäss Sachverhalt hatte eine Anwohnerin die Jugendlichen – u.a. auch einen gewissen D.________ – zuvor um 03:00 Uhr morgens beim Sprayen beobachtet (auf eine Eintragung im Strafregister wurde verzichtet; betreffend die Sachbeschädigung erfolgte mit Verfügung gleichen Datums die Einstellung aufgrund Rückzugs des Strafantrags).