Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer per Strafbefehl vom 15. Mai 2015 wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs in Mittäterschaft mit weiteren Personen zu einer persönlichen Leistung von drei Halbtagen in Form von Arbeit verurteilt wurde (Verzicht auf Eintragung im Strafregister). Weiter wurde er per Strafbefehl vom 19. November 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer persönlichen Leistung von einem Halbtag in Form von Arbeit verurteilt;