Der Beschwerdeführer und B.________ hätten sich aktiv gegen die Anhaltung gewehrt. Auf dem Handy des Beschwerdeführers seien zudem während bzw. nach der Anhaltung vier Anrufe von einem «D.________» ersichtlich gewesen. Aus früheren vergleichbaren Vorgängen sei bekannt, dass ein D.________ im Zusammenhang mit A.________ bekannt sei. Der Verein E.________ habe Strafantrag gestellt und verlange Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.00 für die Reinigung. Gemäss Auskunft der Polizei lagen am 7. September 2021 keine weiteren Ermittlungsergebnisse vor.