1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 6.2; 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2; 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteil 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).