5 des Bundesgerichts 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2; 1B_269/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu durchsuchende Beweismittel sind erst nach Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen. Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (Art. 263 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 246 - 248 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3).