1B_731/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Als Gegenausnahme ist die Situation zu nennen, in welcher die Verurteilung eines Jugendlichen selbst bei einer Eintragung im Strafregister in Anwendung von Art. 369 StGB aufgrund der verstrichenen Zeit wieder zu löschen gewesen wäre. 5.5 Gemäss der Rechtsprechung müssen Aufzeichnungen, die durchsucht werden sollen, einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung haben bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke erforderlich sein (Urteile