Der Betroffene gilt demnach grundsätzlich als nicht vorbestrafte Person (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3). Die Rechtslage ist dagegen eine andere, wenn Urteile betreffend Jugendliche aufgrund von Art. 366 Abs. 3 oder Art. 371 Abs. 2 StGB nicht im Strafregister erscheinen. In diesen Fällen rechtfertigt sich auch keine analoge Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB, weshalb solche Urteile berücksichtigt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.2; 1B_731/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.2).