5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vor diesem Hintergrund sinngemäss, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Er spraye seit längerer Zeit nicht mehr. Da er im Jahre 2018 seine Strafe bekommen und daraus gelernt habe, finde er es unfair, wenn man ihm immer noch vorwerfe, er sei ein Sprayer. Zudem sei er bei diesem Vorfall (2018) noch nicht einmal 18 gewesen. Beim unglücklichen Vorfall 2015 (Einbruchsdiebstahl) sei er gerade einmal 13 Jahre alt gewesen. Diese beiden Vorfälle böten keine genügende Grundlage, um ihm zu unterstellen, er habe gesprayt.