Zum Prozessualen ist als Vorbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt und Noven im Beschwerdeverfahren zulässig sind (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Unter Umständen drängt sich in diesem Fall allerdings eine Berücksichtigung bei den Kosten auf (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). Die von der Generalstaatsanwaltschaft nachgereichten Akten sind vorliegend somit beachtlich.