Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Siegelungsgesuch mittlerweile zurückgezogen hat, zumal dies nicht für den (im Beschwerdeverfahren vorgebrachten) Einwand des fehlenden Tatverdachts gelten muss. Der Beschwerdeführer ist alsdann sowohl durch den angefochtenen Durchsuchungsbefehl als auch durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie der Erstellung eines DNA-Profils unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Verfahrensvereinigung