Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend. Vielmehr bringt er sinngemäss vor, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Da er mit dieser Rüge ausschliesslich einen Einwand gegen die Durchsuchung geltend macht, der mit dem Geheimnisschutz nicht zusammenhängt, wird das Rechtsmittel der Beschwerde nicht durch das Siegelungsverfahren verdrängt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Siegelungsgesuch mittlerweile zurückgezogen hat, zumal dies nicht für den (im Beschwerdeverfahren vorgebrachten) Einwand des fehlenden Tatverdachts gelten muss.