Gleichzeitig reichte die Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Unterlagen aus dem Hauptverfahren zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. September 2021 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ausserdem den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. September 2021 zukommen, in welchem das Entsiegelungsverfahren aufgrund des Rückzugs des Siegelungsantrags des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben wurde.