Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 23. August 2021 ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Stellungnahme vom 21. September 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons sei nicht einzutreten und die Beschwerde betreffend DNA-Profil sei abzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien hälftig dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gleichzeitig reichte die Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Unterlagen aus dem Hauptverfahren zu den Akten.