Mit Verfügung gleichen Datums ordnete die Staatsanwaltschaft weiter die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers an. Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).