21 geltend gemacht Honorar von CHF 2'937.50 sowie die Auslagen von CHF 52.80 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten 2 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von CHF 230.25 eine Entschädigung von CHF 3'220.55 auszurichten. Rechtsanwalt F.________ (Verteidiger des Beschuldigten 3) macht ein Honorar von CHF 5'666.65 geltend. Hinzu kommen CHF 32.50 für den Praktikanten. Die Kostennote zeigt aber, dass Rechtsanwalt F.____