Dieser Aufwand sowie die Auslagen von CHF 120.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 317.25 ist dem Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'437.25 auszurichten. Das von Rechtsanwalt D.________ (Verteidiger des Beschuldigten 2)