Neu ergibt sich somit ein Honorar von CHF 5'376.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 192.60 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 428.80 ist dem Beschwerdeführer 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 5’997.40 auszurichten. 14.5 Rechtsanwalt B.________ (Verteidiger des Beschuldigten 1) macht einen Aufwand von 16 Stunden, was einem Honorar von CHF 4'000.00 entspricht, geltend. Dieser Aufwand sowie die Auslagen von CHF 120.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.