Mit Blick darauf erscheint das von Rechtsanwalt H.________ (Vertretung des Beschwerdeführers 1) geltende gemachte Aktenstudium von 9 Stunden im Beschwerdeverfahren sowie die insgesamt 15.67 Stunden für den Entwurf der Beschwerde auch im Vergleich zu den Angaben der Vertreter der Beschuldigten als deutlich zu hoch, selbst wenn sich Rechtsanwalt H.________ nicht auf die Einstellungsverfügung berufen konnte. Der Sachverhalt war unbestritten. Der Aufwand für das Aktenstudium und der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde sind um je 5 Stunden zu kürzen.