50.00 bis max. CHF 25'000.00. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Aktenumfang (zwei Bundesordner) ist im Vergleich zu anderen Fällen des Kollegialgerichts klar unterdurchschnittlich, ebenso die Schwierigkeit des Prozesses. Die Bedeutung der Streitsache ist hingegen eher überdurchschnittlich, so dass insgesamt von einem eher unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist.