17 Abs. 1 Bst. e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d. Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe ist im Falle einer Anklageerhebung von einer Beurteilung durch ein Kollegialgericht auszugehen. Der Tarifrahmen reicht daher von CHF 500.00 bis max. CHF 50'000.00. Der Tarifrahmen im Beschwerdeverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV), also CHF 50.00 bis max. CHF 25'000.00.