20 schwerdeführerin 2 bzw. der Beschwerdeführer 3 haben diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch müssen sie dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 14.3 Die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschuldigten 1 bis 3 liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Der Beizug der Anwälte war gerechtfertigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.