436 Abs. 3 StPO haben damit nicht nur die beschwerdeführenden obsiegenden Privatkläger, sondern auch die beschuldigten Personen. Damit ist auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (in diesem Sinne auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten.