14.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (vgl. zur geänderten Praxis zur Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben damit nicht nur die beschwerdeführenden obsiegenden Privatkläger, sondern auch die beschuldigten Personen.