14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2’000.00. Die teilweise Abweisung der Beschwerden rechtfertigt eine Kostenausscheidung nicht, zumal dadurch kaum Mehraufwand generiert worden ist und die Beschwerden in der Hauptsache gutgeheissen wurden. 14.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.