Es liegt weder ein gemeinsamer Tatentschluss vor noch bestehen Anhaltspunkte, dass die Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen worden ist. Ob der Einsatz, welcher von ihnen koordiniert bzw. geleitet wurde, allenfalls zum tödlichen Ausgang geführt bzw. beigetragen hat, wird im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen fahrlässiger Tötung untersucht bzw. beurteilt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.