13. Soweit der Beschwerdeführer 1 auch eine Anklage gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen vorsätzlicher Tötung fordert (vgl. Beschwerdeantrag 1), ist ihm entgegen zu halten, dass in diesem Zusammenhang nicht von einem mittäterschaftlichen Handeln ausgegangen werden kann. Es liegt weder ein gemeinsamer Tatentschluss vor noch bestehen Anhaltspunkte, dass die Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen worden ist.