19 Die Einstellung gegen den Beschuldigten 1 wegen vorsätzlicher Tötung verstösst bei dieser Ausgangslage ebenfalls gegen den Grundsatz in dubio pro duriore und ist aufzuheben. Die Beschwerden sind auch in diesem Zusammenhang gutzuheissen. Mit Blick auf diese Ausgangslage kann auch keine Einstellung wegen Amtsmissbrauchs erfolgen.