Bei der Prüfung der Angemessenheit der Abwehr stellt sich aber auch die Frage, ob es dem Beschuldigten 1 nicht zumutbar gewesen wäre, zumindest nach dem zweiten und dritten Schuss abzuwarten und die Lage einzuschätzen, zumal L.________ sel. nicht auf ihn geschossen hatte und der Beschuldigte 1 immerhin, zusätzlich zur Schutzkleidung, über ein ballistisches Schild verfügte. Zwar sagte er aus, das Schild sei nach dem ersten Schuss zu Boden gegangen (Z. 221). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftsperson P.________, welche angab, das Schild habe auf L.________ sel. gelegen.