Ein Schuss in den Hinterkopf könnte zudem unabhängig von der Reihenfolge der Schüsse dagegensprechen, dass er noch vom Notwehrrecht des Beschuldigten 1 gedeckt gewesen war. Allein der Umstand, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und dem Beschuldigten 1 keine Absicht unterstellt wird, rechtfertigt diese vier weiteren verzugslosen Schüsse des Beschuldigten 1 nicht. L.________ sel. hat nie geschossen. Der Beschuldigte 1 ist als Mitarbeiter der Sondereinheit Enzian zudem für solche Situationen ausgebildet ist. Es war in erster Linie das Ziel, L.________ sel. vom Schusswaffengebrauch abzuhalten.